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   VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528   

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VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528 (https://dejure.org/2009,72750)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07.09.2009 - Au 7 K 09.528 (https://dejure.org/2009,72750)
VG Augsburg, Entscheidung vom 07. September 2009 - Au 7 K 09.528 (https://dejure.org/2009,72750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Spielhalle; Lautsprecher; einheitliche Hörstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 14.02.1979 - II BA 18/78

    Streit über die Festsetzung von Gebühren für 62 Rundfunkgeräte; Qualifizierung

    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Unmaßgeblich ist hingegen, ob alle Lautsprecher zusammen insofern ein gemeinsames Klangbild vermitteln, als ein im Raum Anwesender, gleichgültig an welcher Stelle er sich befindet, alle Lautsprecher zusammen als "Klangquelle" hört bzw. ob unter normalen Verhältnissen eine Hörstelle für den Empfang ausreichend ist (OVG Bremen, Urteil vom 14.2.1979, Az. II BA 18/78).

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob eine Hörstelle allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang derselben Rundfunksendung vermitteln sollen (OVG Bremen vom 14.2.1979, Az. II BA 18/78; Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, Anm. 25 zu § 1 RGebStV).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1987 - 14 S 1970/86

    Rundfunkgebühren für Doppeldeckerbus

    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Nach Auffassung des Gerichts lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit den Fallkonstellationen eines Kaufhauses mit mehreren Etagen bzw. eines Doppeldeckerbusses (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.1987, 14 S 1970/86) vergleichen; vorliegend befinden sich die Deckenlautsprecher, getrennt nach den Bereichen A und B, auf einer durchgehenden Deckenfläche.
  • VG Berlin, 28.06.2006 - 27 A 348.05
    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Diese Einrichtung der Spielstätte bringt es mit sich, dass die Installation der zusätzlichen Lautsprecher bei den Spielgeräten nur dazu diente, die ohnehin schon vorhandene Rundfunkdarbietung gleichmäßig im Raum zu verteilen, weil sonst ein uneingeschränkter Hörgenuss nur mit einer entsprechenden Erhöhung der Lautstärke der übrigen Rundfunkempfangsanlage und den damit zwangsläufig verbundenen Nachteilen zu erreichen wäre (VG Berlin, Urteil vom 28.6.2006, Az. 27 A 348.05).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2007 - 7 A 10471/07

    Kabinenlautsprecher in einem Sonnenstudio sind rundfunkgebührenpflichtig

    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle ist entscheidend, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten Empfang vermitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.8.2007, Az. 7 A 10471/07) und somit zur Beschallung eines großen Raumes eingesetzt werden sollen.
  • BVerwG, 13.05.1975 - VII CB 53.74

    Unzulässigkeit der Revision bezüglich der Auslegung von Landesgesetzen

    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Rundfunksempfangsgeräte in verschiedenen, voneinander abtrennbaren Räumen besitzen nach Funktion und Verwendungszweck regelmäßig selbständige Bedeutung und schließen daher eine Zuordnung zur Verbesserung und Verstärkung des Empfangs aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.1974 Az. V 747/73; BVerwG, Beschluss vom 13.5.1975 Az. VII CB 53.74).
  • VGH Bayern, 14.05.1998 - 7 ZB 98.1084
    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Dadurch soll vermieden werden, dass die für die in mehreren Räumen aufgestellten Rundfunkgeräte bestehende jeweilige gesonderte Rundfunkgebührenpflicht dadurch umgangen wird, dass statt der herkömmlichen Rundfunkgeräte Lautsprecher installiert werden (BayVGH, Beschluss vom 14.5.1998, Az. 7 ZB 98.1084).
  • VG Frankfurt/Main, 03.05.1995 - 14 E 3878/94
    Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.528
    Die Teilbereiche 11, 111, VI und VII sind im Vergleich zu den Hauptbereichen A und B der Spielstätte eher als "untergeordnete" Raumteile anzusehen, die nur zusammen mit dem übrigen Bereich eine sinnvolle räumliche Einheit bilden (vgl. VG Frankfurt vom 3.5.1995, NJW 1995, S. 3269).
  • VG Aachen, 03.03.2010 - 8 K 596/07

    Begründung einer Rundfunkgebührenpflicht durch zusätzliche in einem Gastraum

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, der alle Geräte und damit auch Lautsprecher erfasst, vgl. Naujok in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 7. September 2009 - Au 7 K 09.528 - , juris.

    Dabei ist mit Blick auf den Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, nämlich Lautsprecher dann gebührenrechtlich zu erfassen, wenn sie bezogen auf den potentiellen Empfängerkreis eine Multiplikationswirkung entfalten, auch von Bedeutung, ob die einzelnen Räumlichkeiten durch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Nutzung sowie durch eine Vielfalt des Benutzerkreises gekennzeichnet sind, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 3. Mai 1995 - 14 E 3878/94 (3) -, NJW 1995, 3269 (Bad eines Hotelzimmer als unselbständiger Raumteil); ähnlich VG Augsburg, Urteil vom 7. September 2009 - Au 7 K 09.528 -, juris (Lautsprecher in einer in verschiedene Bereiche aufgeteilte Spielhalle); VG Saarland, Urteil vom 20. März 2009 - 6 K 824/07 -, juris (Kabinen in Sonnenstudio keine abgeschlossene Raumeinheit).

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